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Neu Dokument-ID: 1101479

Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

3 Ausnahmen vom Anwendungsbereich

Ausgenommene Schuldner

Die ReO ist gemäß deren § 2 Abs 1 nicht anzuwenden auf:

  • Rechtsträger gem § 1 Abs 1 Z 1-3, 4 und 9 VAG
  • Kreditinstitute gem § 1 Abs 1 BWG
  • Wertpapierfirmen oder Organismen für gemeinsame Anlagen
  • Zentrale Gegenparteien iSd Art 2 Abs 1 der VO (EU) über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister
  • Zentralverwahrer iSd Art 2 Abs 1 Nr 1 der VO (EU) zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der EU und über Zentralverwahrer
  • Andere Finanzinstitute und Unternehmen, die in Art 1 Abs 1 UAbs 1 der RL zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen angeführt sind
  • Öffentliche Stellen
  • Natürliche Personen, die keine Unternehmer sind

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