3.11.2 Anwendungsfälle
In folgenden Fällen kann es zu einem Auseinanderfallen von Bewilligungs- und Exekutionsgericht kommen: • [Fußnote: Rassi in Burgstaller/Deixler-Hübner, Exekutionsordnung § 69 Rz 1 mwN.]
Wenn gem § 18 f EO mehrere Gerichte als Exekutionsgericht denkbar sind, weil der betreibende Gläubiger auf verschiedene Exekutionsobjekte greifen, mehrere Exekutionsarten wählen oder gegen mehrere Verpflichtete aus einem Exekutionstitel vorgehen will, kann der betreibende Gläubiger seine Anträge verbinden und den Bewilligungsantrag bei einem der möglichen Exekutionsgerichte stellen. Dieses Gericht ist dann das Bewilligungsgericht; die Zuständigkeit des Exekutionsgerichts richtet sich nach § 18 f EO.