Neu
Dokument-ID: 1178165
5.5.10 Rückgängigmachung der Räumung, Aufschiebung der beendeten Exekution
Die Durchführung der zwangsweisen Räumung ist ein tatsächlicher Vorgang, der mit den Mitteln des Exekutionsverfahrens nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0004476.] Eine bereits durchgeführte Exekution durch Räumung kann im Exekutionsverfahren daher nicht mehr rückgängig gemacht werden. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0004447.]