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Dokument-ID: 691083
11.8 Geschäftsverteilung bei exekutionsrechtlichen Klagen und Anträgen
Gem § 403a Abs 1 EO gehören Klagen und Anträge nach den Bestimmungen der §§ 35 und 36 EO zwischen Ehegatten aus dem Eheverhältnis sowohl während als auch nach Auflösung der Ehe, zwischen eingetragenen Partnern aus dem Partnerschaftsverhältnis sowohl während als auch nach Auflösung der Partnerschaft sowie zwischen Eltern und Kindern aus dem Eltern-Kind-Verhältnis in die für die Familienrechtssache zuständige Abteilung.