5.11.9 Abweisung des Exekutionsantrags
Wenn die betreibende Partei in einem Exekutionsantrag nach § 355 EO einen konkreten Zuwiderhandlungstatbestands behauptet, ist der Exekutionsantrag nur dann abzuweisen, wenn der behauptete Zuwiderhandlungstatbestand dem Unterlassungsgebot überhaupt nicht unterstellt werden kann. Die Behauptung eines konkreten Zuwiderhandelns ist nur dahin zu prüfen, ob das Verhalten titelwidrig ist; es bedarf keines Beweises. • [Fußnote: OGH 18.11.1975, 3 Ob 245/75.] Eine inhaltliche Überprüfung der Behauptungen der betreibenden Partei auf ihre Richtigkeit hat im Exekutionsbewilligungsverfahren nicht zu erfolgen. • [Fußnote: OGH 9.4.1980, 3 Ob 14/80.]