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Dokument-ID: 442001
17.9 Kein Kostenersatzanspruch bei Einstellung der Exekution
Gem § 75 EO hat der betreibende Gläubiger keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten, wenn die Exekution gem §§ 35, 36 oder 39 Abs 1 Z 1, 9 oder 10 EO sowie gem § 54e EO eingestellt wird oder die Einstellung aus anderen, dem betreibenden Gläubigern bereits bekannten Gründen erfolgt. Dies gilt nur dann nicht, wenn das Verfahren deshalb eingestellt wird, weil der Verpflichtete im Titelverfahren die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewonnen hat.