9.14 Auswirkung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf das Exekutionsverfahren
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt für Insolvenzforderungen zu einer Prozess- und Exekutionssperre hinsichtlich der Insolvenzmasse. Während des Insolvenzverfahrens kann daher zugunsten eines Gläubigers für eine Insolvenzforderung kein Prozess mehr anhängig gemacht oder fortgesetzt werden. Auch richterliche Pfandrechte können ab diesem Zeitpunkt nicht mehr begründet werden. Auf gesetzliche Pfandrechte hat die Verfahrenseröffnung hingegen keine Auswirkungen, so wird auch das Entstehen des Vermieterpfandrechtes nicht gehindert.