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Dokument-ID: 532251
5.7.4 Genehmigungspflichtige Geschäfte
In § 117 Abs 1 IO sind die genehmigungspflichtigen Geschäfte geregelt, wobei diese der Genehmigung sowohl durch den Gläubigerausschuss als auch durch das Insolvenzgericht bedürfen, und es bei diesen nicht auf eine bestimmte Wertgrenze ankommt. Im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung sind diese Geschäfte dem Sanierungsverwalter vorbehalten. Konkret handelt es sich dabei um folgende Geschäfte: