2.3 Anerkennung von Entscheidungen innerhalb der EU/des EWR
§ 81 Abs 3 BWG bestimmt, dass eine nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der EU als Österreich ergangene Entscheidung zur Durchführung einer Maßnahme zur Sanierung eines Kreditinstituts, das in diesem Mitgliedstaat gem den Art 4 ff der RL 2000/12/EG oder den Art 6 ff der RL 2006/48/EG zugelassen wurde, in Österreich ohne weitere Formalität wirksam ist, sobald die Entscheidung in dem Mitgliedstaat, in dem das Verfahren eröffnet wurde, wirksam wird. Entsprechendes gilt für Maßnahmen aufgrund eines Geschäftsaufsichtsverfahrens gem § 82 Abs 2 BWG im EWR außerhalb Österreichs.