5.1.21 Gesellschaftsrechtliches Digitalisierungsgesetz
Mit dem gesellschaftsrechtlichen Digitalisierungsgesetz (GesDigG 2023) soll Art 13i der RL (EU) 2019/1151 der Digitalisierungsrichtlinie umgesetzt werden. Erklärtes Ziel dieser Bestimmung ist es, betrügerisches oder anderweitig missbräuchliches Verhalten zu verhindern und damit den Schutz aller Personen sicherzustellen, die mit Gesellschaften interagieren, indem die Ernennung einer Person zum Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstand einer Aktiengesellschaft oder Genossenschaft aus bestimmten Gründen abgelehnt werden kann (Disqualifikation).