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Neu Dokument-ID: 356619

Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

13.7 Gefahr für den Antragsteller

Allgemeines

§ 44 Abs 1 EO bestimmt, dass die Exekution nicht aufgeschoben werden darf, wenn sie begonnen oder fortgesetzt werden kann, ohne dass dies für den Antragsteller mit der Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteils verbunden wäre. Die Bewilligung der Aufschiebung setzt daher den Nachweis eines Aufschiebungsinteresses voraus. Der Antragsteller hat konkret zu behaupten und glaubhaft zu machen, dass er bei Fortführung der Exekution einen unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Nachteil erleiden würde. • [Fußnote: OGH 27.07.2005, 3 Ob 41/05h.]  Sofern dies bescheinigt werden kann, muss das Gericht prüfen, ob durch eine Aufschiebung allenfalls die Befriedigung des betreibenden Gläubigers gefährdet werden könnte. Sollte dies der Fall sein können, hat das Gericht den Aufschiebungsantrag nur gegen Leistung einer Sicherstellung zu bewilligen. IdR hat der Verpflichtete ein Viertel der Forderung als Sicherstellung zu leisten.

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