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Dokument-ID: 570745
5.10.9 Nachtragsverteilung
Nachträglich frei gewordene Beträge
Wenn nach dem Vollzug der Schlussverteilung Beträge, die bei Gericht erlegt worden sind, für die Masse frei werden oder wenn sonst bezahlte Beträge in die Masse zurückfließen, so hat der Masseverwalter diese aufgrund des Schlussverteilungsentwurfes mit Genehmigung des Insolvenzgerichtes zu verteilen.