5.6.3 Anwendungsbereich/Abgrenzungen
Anwendungsbereich
In allen Fällen, in denen es sich um die exekutive Durchsetzung der Einräumung, Übertragung, Beschränkung oder Aufhebung eines bücherlichen Rechts handelt, ist die Exekutionsführung nach § 350 EO der zweckmäßige Rechtsbehelf und muss als zur Rechtsverwirklichung notwendig, angesehen werden, gleichgültig, ob der Verpflichtete an der Durchführung solcher Eintragungen mitzuwirken in der Lage war und ob ein Leistungsverzug vorliegt oder nicht. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0004555.]