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Dokument-ID: 1234564
1.5.6 Stellungnahme oder Äußerung des Insolvenzverwalters/Rückstandsausweis
Dem Insolvenzverwalter kommt im Eröffnungsverfahren keine allgemeine Rechtsmittellegitimation zu. Hinsichtlich der Zulässigkeit einer Stellungnahme oder einer Äußerung des Insolvenzverwalters bestehen jedoch keine Bedenken; beide sind für die Rekursentscheidung allerdings unbeachtlich.