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Dokument-ID: 636907
12.4.6 Beweislast im Fall des § 28 Z 2 IO
Den Insolvenzverwalter trifft die Beweislast für
- die Rechtshandlung des Schuldners,
- die dieser in den letzten zwei Jahren vor Verfahrenseröffnung vorgenommen hat,
- die Benachteiligung,
- die Benachteiligungsabsicht des Schuldners,
- die Kenntnis oder schuldhafte Unkenntnis des anderen Teils und
- die Befriedigungstauglichkeit.