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Dokument-ID: 570723
5.10.3 Berücksichtigung bestrittener Forderungen bei der Verteilung
Wenn Forderungen bestritten sind, können Verteilungen auf die im Rang gleich stehenden Forderungen stattfinden, wenn der auf die bestrittene Forderung entfallende Betrag beim Insolvenzgericht erlegt wird. Ist der volle Betrag der bestrittenen Forderung erlegt worden, so können auch Verteilungen auf Forderungen stattfinden, die der bestrittenen Forderung im Rang nachstehen.