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Dokument-ID: 847439
3.2.6 Sekundärinsolvenzverfahren
Nach der EuInsVO 2015 müssen Sekundärinsolvenzverfahren Liquidationsverfahren und im Anhang B genannt sein. Diese Einschränkung entfällt mit der EuInsVO-2015, sodass Sekundärinsolvenzverfahren nunmehr sowohl als Sanierungs- als auch als Liquidationsverfahren geführt werden können.