5.11.5 Beginn der Unterlassungs-/Duldungsverpflichtung
Der Zeitpunkt des Beginns der Unterlassungs- und Duldungsverpflichtung kann im Exekutionstitel durch Angabe eines bestimmten Zeitpunkts (datumsmäßig) oder durch Angabe einer aufschiebenden Bedingung festgelegt sein. Fehlt die Angabe des Beginns der titelmäßigen Unterlassung- oder Duldungsverpflichtung, so hat der Verpflichtete diese ab sofort zu erfüllen, in keinem Fall aber vor Eintritt der formellen Vollsteckbarkeit des Exekutionstitels. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0000308.]