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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

14.3.6 Zu § 39 Abs 1 Z 9 EO

Gem § 39 Abs 1 Z 9 EO kommt es zur Einstellung des Exekutionsverfahrens, wenn die erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit rechtskräftig aufgehoben worden ist.

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