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Dokument-ID: 960285
8.15.3 Widerruf der Restschuldbefreiung
Gem § 216 IO hat das Insolvenzgericht über Antrag eines Insolvenzgläubigers die Erteilung der Restschuldbefreiung zu widerrufen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Schuldner eine seiner Obliegenheiten vorsätzlich verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger erheblich beeinträchtigt hat.