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Dokument-ID: 1058110
9.1.9 Vorlage des Exekutionstitels
Der Exekutionstitel ist in Urschrift vorzulegen. • [Fußnote: SZ 55/42.] Die Ausfertigung eines gerichtlichen oder sonstigen behördlichen Exekutionstitels muss den Vorschriften entsprechen, die jene Verfahrensordnung für solche Ausfertigungen vorsieht, die im Einzelfall anzuwenden ist. • [Fußnote: OGH 26.06.1996, 3 Ob 119/95.]