2.1.1 Allgemeines
Gem § 169 Abs 1 IO steht dem Schuldner die Eigenverwaltung zu, wenn er die in § 169 Abs 1 bis 4 IO aufgezählten Voraussetzungen erfüllt. Liegen diese Voraussetzungen vor, dann hat der Schuldner einen Rechtsanspruch auf Eigenverwaltung. • [Fußnote: Riel in Konecny, IRÄG 2010, 136.] Antragsberechtigt ist ausschließlich der Schuldner; ein Gläubiger kann sohin nicht einen Antrag auf Eröffnung eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung stellen. Die Eigenverwaltung steht dem Schuldner nur dann zu, wenn das Insolvenzgericht das Verfahren auch tatsächlich als Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung eröffnet, weil sich die konkret anzuwendenden Bestimmungen nach der Verfahrensbezeichnung im Eröffnungsbeschluss richten. • [Fußnote: Konecny in Konecny, IRÄG 2010, 6 und 7 f.] Ob dem Schuldner die Eigenverwaltung zusteht, ist in der Ediktsdatei bekannt zu machen, die nachträgliche Einräumung der Eigenverwaltung ist ausgeschlossen. • [Fußnote: Mohr, ÖJZ 2010, 887.]