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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.5.16 Aufschiebung nach § 35 MRG

§ 35 MRG (Verlängerung der Räumungsfrist im Räumungsurteil) ist nur anzuwenden, bei der Auflösung von Mietverträgen oder gleichzuhaltenden Nutzungsverträgen • [Fußnote: MietSlg 37.482.]  über Wohnräume, die dem Kündigungsschutz des § 35 MRG unterliegen. • [Fußnote: MietSlg 52.437.]  Dies unabhängig davon, ob die Auflösung des Mietverhältnisses durch Kündigung oder durch Räumungsklage erfolgt. • [Fußnote: MietSlg 37.482.]  § 35 MRG ist hingegen nicht bei Ende eines zulässigerweise befristeten Mietverhältnisses durch Fristablauf anzuwenden. • [Fußnote: MietSlg 67.400.]  Maßgeblich für die Anwendbarkeit des § 35 MRG ist das Rechtsverhältnis, das im Titelverfahren dem Räumungsanspruch zugrunde lag. • [Fußnote: OGH 7.9.1988, 3 Ob 1031/88.] 

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