3.11.5 Benachrichtigung vom Rekurs
§ 70 EO regelt die weitere Vorgehensweise bei Erhebung eines Rekurses bei einem Auseinanderfallen von Bewilligungs- und Exekutionsgericht. Nach der allgemeinen Regel des § 520 ZPO muss der Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung beim Bewilligungsgericht eingebracht werden. Wenn der Rekurs irrtümlich beim Exekutionsgericht, das die Exekutionsbewilligung nicht erteilt hat, eingebracht wurde, so ist der Rekurs an das Bewilligungsgericht weiterzuleiten, wobei es hinsichtlich der Rechtzeitigkeit des Rekurses auf dessen Einlangen beim Bewilligungsgericht ankommt. • [Fußnote: Rassi in Burgstaller/Deixler-Hübner, Exekutionsordnung § 70 Rz 1.]