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Dokument-ID: 1244290
6.16 Kostenersatz
Mangels besonderer Regelung steht dem betreibenden Gläubiger auch bei der Sicherstellungsexekution Kostenersatz nach § 402 Abs 4, §§ 74 ff zu. • [Fußnote: OGH 15.9.1993, 3 Ob 155/93.] Der betreibende Gläubiger wird dem Verpflichteten in den Fällen des § 75 und 376 Abs 2 EO kostenersatzpflichtig. Für die Geltendmachung und Bestimmung der Kosten des Verpflichteten gilt dasselbe wie für die des betreibenden Gläubigers.