21.8.3 Zuständigkeit
Für ein Verfahren zur Erlangung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, der vor Einleitung eines Rechtsstreites in der Hauptsache oder nach dessen rechtskräftigem Abschluss, jedoch vor Beginn der Exekution beantragt wird, sowie für dessen Vollstreckung und die Entscheidung über Rechtsbehelfe ist gem § 423 Abs 1 EO das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig. Sonst gilt § 387 Abs 1 EO. Nach dieser Bestimmung ist für die Anordnung und Vollziehung einer einstweiligen Verfügung, falls in der EO nichts anderes bestimmt wird, das Gericht zuständig, vor dem der Prozess in der Hauptsache oder das Exekutionsverfahren, in Ansehung dessen eine einstweilige Verfügung getroffen werden soll, zur Zeit des ersten Antrages anhängig ist.