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Dokument-ID: 1154638
7.10.3 Zuständigkeit und Verfahrensvorschriften
Gem § 399 Abs 2 EO entscheidet über den Aufhebungsantrag während des anhängigen Hauptverfahrens das Prozessgericht erster Instanz, sonst das Gericht, das über den Antrag auf Bewilligung der einstweiligen Verfügung in erster Instanz entschieden hat. Die Entscheidung ergeht mit Beschluss. Der Aufhebungsantrag muss ausdrücklich gestellt werden. • [Fußnote: SZ 43/59.] Vor der Entscheidung ist die gefährdete Partei einzuvernehmen.