7.10.4 Aufhebungs- und Einstellungsgründe im Detail
Ausführung in weiterem Umfang
Gem § 399 Abs 1 Z 1 EO kommt eine Einschränkung infrage, wenn die angeordnete Verfügung in einem weiteren Umfang ausgeführt wurde, als dies zur Sicherung der gefährdeten Partei notwendig ist. Dieser Tatbestand liegt aber nicht vor, wenn eine einstweilige Verfügung in weiterem Umfang bewilligt wurde; es geht nur um die Ausführung in zu weitem Umfang, dh, wenn das Gericht oder der Gerichtsvollzieher bei der Vollziehung über das Ziel geschossen hat, • [Fußnote: Kodek in Angst/Oberhammer, EO, 3. Auflage, § 399 Rz 6 mwN.] dh, es wird eine unrichtige Vorgehensweise des Gerichts oder des Vollstreckungsorgans bekämpft.