2.3.4 Sonder- und Zusatzleistungen
Sonderleistungen sind Änderungen in dem vom Bauträger an sich vorgesehenen Leistungspaket. Unter Zusatzleistungen sind Ergänzungen desselben zu verstehen. IdR ist im Bauträgervertrag vorgesehen, dass Sonder- und Zusatzleistungen direkt mit den vom Bauträger vorgegebenen, bei der Errichtung beschäftigten Professionisten zu vereinbaren sind. Der Bauträger übernimmt dafür idR keine Haftung. Die Zahlungen für solche Sonder- und Zusatzleistungen sind aber bei der Prüfung der Anwendbarkeit des BTVG zu berücksichtigen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Zahlungen für solche Sonder- oder Zusatzleistungen unmittelbar über den Bauträger oder den die Leistung erbringenden Professionisten abgerechnet werden.