5.13.5 Haftstrafe
Vollzugsbestimmungen
Die Haft wird gem § 360 Abs 1 EO durch Anhaltung in einem dazu bestimmten öffentlichen Haftlokal vollzogen. Dieses muss von den Räumen getrennt sein, die zum Strafvollzug sowie zur Anhaltung von Personen verwendet werden, gegen die die Untersuchungshaft verhängt wurde. Die Verhaftung wird gem § 360 Abs 2 EO aufgrund eines vom Exekutionsgericht erteilten Haftbefehls, in welchem insbesondere der Grund der Verhaftung zu bezeichnen ist, durch das Vollstreckungsorgan vorgenommen. Der Haftbefehl muss dem Verpflichteten bei der Verhaftung zugestellt werden.