11.6.5 Rechtsnachfolge
§ 9 EO bestimmt, dass zugunsten einer anderen als der im Exekutionstitel als berechtigt bezeichneten Person oder gegen einen anderen als den im Exekutionstitel bezeichneten Verpflichteten die Exekution nur so weit statt finden kann, als durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird, dass der im Exekutionstitel anerkannte Anspruch oder die darin festgestellte Verpflichtung von den dort genannten Personen auf diejenigen übergegangen ist, von denen oder gegen die die Exekution nunmehr beantragt wird.