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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.12 Hinterbliebenenrente

§ 1327 ABGB bestimmt, dass bei einer Körperverletzung mit Todesfolge nicht nur alle Kosten zu zahlen sind, sondern auch den Hinterbliebenen, für deren Unterhalt der Getötete nach dem Gesetz zu sorgen hatte, das, was ihnen dadurch entgangen ist, ersetzt werden muss, die so genannte Hinterbliebenenrente. Der Kreis der Anspruchsberechtigten ist nach der Rsp erschöpfend umschrieben. Anspruchsberechtigt sind insbesondere eheliche und uneheliche Kinder nach getöteten Eltern und Großeltern und umgekehrt. Soweit eine Adoption zu gleichen Rechten wie bei ehelicher Abstammung führt, sind die daraus resultierenden Unterhaltsansprüche unmittelbar nach dem Gesetz gegeben und die Hinterbliebenen wie eheliche Abkömmlinge anspruchsberechtigt. Anspruchsberechtigt ist auch der bis zum Tod in aufrechter Ehe lebende Hinterbliebene, aber auch nach der Scheidung kann gesetzlicher Unterhalt zustehen. • [Fußnote: Reischauer in Rummel, ABGB § 1327 Rz 16 ff.] 

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