3.4 Akteneinsicht
Gem § 73 EO können die Parteien und sonstigen Beteiligten Einsicht in die das Exekutionsverfahren betreffenden Akten begehren und auf ihre Kosten von einzelnen Aktenstücken Abschriften verlangen. Solche Einsichts- und Abschriftnahmen können auch dritten Personen gestattet werden, sofern und in dem Umfang, in dem sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, die bloße Befriedigung wirtschaftlicher Interessen reicht nicht. • [Fußnote: Angst/Jakusch/Mohr, EO, 15. Aufl, Art 73 E 4.]