6.9.3 Pfändung von Forderungen/Überweisung von Forderungen
Als weiteres Sicherstellungsmittel kommt die Pfändung einer Forderung infrage. Ungeachtet der Pfändung kann der Verpflichtete die gepfändete Forderung einklagen, muss das Begehren aber statt auf Zahlung auf Erlag beim Exekutionsgericht richten. • [Fußnote: JBl 1954, 595.] Erst mit der Überweisung geht die Klagebefugnis auf den betreibenden Gläubiger über. • [Fußnote: Klicka in Angst/Oberhammer EO³ § 374 Rz 7.] Die Bewilligung der Überweisung zur Einziehung setzt eine spezielle Gefahr voraus, nämlich dass eine Verzögerung der Geltendmachung durch den Verpflichteten droht oder schon eingetreten ist. Die Forderung muss so beschaffen sein, dass sie sofort geltend gemacht werden muss, um ihre Einbringlichkeit sicherzustellen. • [Fußnote: OGH 23.3.1994, 3 Ob 22/94.] Die Einbringlichkeit ist beispielsweise gefährdet, wenn der Ablauf von Verjährungs- oder Präklusivfirsten nahezu bevorsteht.