5.11.28 Folgen von Sanierungsgewinnen auf Arbeitslosengeldanspruch
Mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 wurde § 36 EStG 1988 aufgehoben. Gleichzeitig wurde in § 2 Abs 2 EStG 1988 die Wortfolge „und Sanierungsgewinne (§ 36)“ entfernt. Seit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 hat somit ein Sanierungsgewinn einkommenssteuerrechtlich bei Ermittlung des Einkommens nicht mehr außer Betracht zu bleiben, sondern ist Bestandteil der das Einkommen bildenden Einkünfte. Im Bereich des Arbeitslosenversicherungsrechts hat dadurch die Hinzurechnungsanordnung des § 36a Abs 3 Z 2 AlVG insofern, als sie auch eine Hinzurechnung von Beträgen nach § 36 EStG vorsah, ihren Anwendungsbereich verloren. Mit dem SozRÄG 2013 entfernte der Gesetzgeber den Verweis auf § 36 EStG. Aus den Erläuterungen geht hervor, dass die Streichung des Verweises auf § 36 EStG 1988 aus den Hinzurechnungsbestimmungen des § 36a Abs 3 Z 2 EStG nicht nur deshalb erfolgte, weil die Hinzurechnungsanordnung hinsichtlich des § 36 EStG 1988 keinen Anwendungsbereich mehr hatte, sondern dass die Gesetzesnovellierung in diesem Punkt eine Besserstellung der Betroffenen bezweckte, die von der Absicht getragen war, dass eine steuerliche Begünstigung auch im Arbeitslosenrecht Niederschlag finden sollte, und diese nicht dadurch konterkariert werden sollte, dass betroffene Personen weniger Leistungen nach dem AlVG erhalten. Der Gesetzgeber wollte bei seiner Novellierung aber nur steuerliche Begünstigungen bei Insolvenzverfahren erfassen, nicht aber Sanierungsgewinne im wirtschaftlichen Sinn schlechthin. • [Fußnote: VwGH 30.8.2022, Ra 2021/08/0013.]