15.3 Kosten des Einschränkungsantrags
Der Verpflichtete hat dem betreibenden Gläubiger in der Regel die Kosten des Einschränkungsantrags zu ersetzen, wenn diese erforderlich waren. Wenn hingegen der Verpflichtete schon vorher die Einschränkung beantragt hat, dann steht dem betreibenden Gläubiger kein Kostenersatzanspruch zu. Einschränkungsanträge nach § 41 Abs 1, § 39 Abs 1 Z 6 EO sind nach TP 1 zu entlohnen, andere Einschränkungsanträge und Äußerungen nach TP 2. Strittig ist die Bemessungsgrundlage; zum einen wird die Ansicht vertreten, es sei der Betrag heranzuziehen, auf den die Exekution eingeschränkt werden soll, die besseren Argumente sprechen aber dafür, den Betrag heranzuziehen, um den die Exekution eingeschränkt werden soll. • [Fußnote: Deixler-Hübner in Burgstaller/Deixler-Hübner, Exekutionsordnung, 3. Auflage, § 41 Rz 15a mwN.]