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Dokument-ID: 960294
8.18.2 Entlohnung des Masseverwalters
Auch im Schuldenregulierungsverfahren kommen die §§ 82 ff IO zur Anwendung. Der Masseverwalter hat auch Anspruch auf Zahlung der Barauslagen und Umsatzsteuer. Die Regelentlohnung beträgt gem § 82 iVm § 191 Abs 1 IO mindestens EUR 1.000,– zuzüglich