11.1.8 Urteilsspruch und Wirkungen des stattgebenden Urteils
Der Urteilsspruch über eine Oppositionsklage ist von Amts wegen zu fassen. • [Fußnote: Angst/Jakusch/Mohr, EO, 15. Auflage, Art 35 E 389.] In der Lehre und Rechtsprechung war lange Zeit umstritten, ob die Wirkung des stattgebenden Urteils auf die laufende Exekution beschränkt ist, oder ob sie überhaupt die Vollstreckbarkeit des Titels beseitigt und damit über den materiellen Anspruch bindend entschieden wird. Vertreter der so genannten Einzelwirkungstheorie • [Fußnote: Dullinger in Burgstaller/Deixler-Hübner, Exekutionsordnung § 35 EO Rz 4 f.] gehen davon aus, dass das stattgebende Urteil ein Rechtsgestaltungsurteil sei, mit dem nur die Anlassexekution für unzulässig erklärt wird, sodass die Aufhebung oder Hemmung des Anspruchs nur als Vorfrage geprüft wird.