3.2.2 Erweiterung des Anwendungsbereichs
Die Grenzen des in Art 1 Abs 1 EuInsVO enthaltenen sachlichen Anwendungsbereichs werden erweitert: Die EuInsVO-2015 gilt für öffentliche Gesamtverfahren, die aufgrund insolvenzrechtlicher Regelungen eingeleitet werden und, abhängig von der Ausgestaltung des jeweiligen nationalen Verfahrens, unterschiedlichsten Zwecken – von Rettung, Schuldenanpassung, Reorganisation über die Liquidation bis hin zur Vermeidung der Insolvenz oder der Einstellung der Geschäftstätigkeit des Schuldners – dienen können.