5.12.4 Kosten der Wiederherstellung
§ 356 EO sieht keine Vorauszahlung der Wiederherstellungskosten durch den Verpflichteten vor. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0004772.] Der betreibende Gläubiger, der infolge einer Ermächtigung nach § 356 Abs 1 EO den früheren Zustand wiederherstellt, hat die dadurch entstehenden Kosten vorzustrecken und nach vollzogener Wiederherstellung diese Kosten unter Vorlage der Belege durch das Exekutionsgericht als weitere Kosten bestimmen zu lassen. Dieser Kostenbestimmungsbeschluss kann erst in das Vermögen des Verpflichteten vollstreckt werden. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0004513.]