4.3.6 Schrankfach
Die Bestimmung des § 337 EO enthält ergänzende Regelungen für die Rechte aus einem typischen Schrankfachvertrag. Charakteristisch dafür ist, dass die Öffnung des Schrankfachs der Mitwirkung der verpflichteten Partei bedarf. Es sind daher die Rechte des Verpflichteten gegenüber der Bank aus dem abgeschlossenen Schrankfachvertrag zu pfänden. Die Pfändung der Rechte aus einem Schrankfachvertrag wird durch Doppelverbot bewirkt; sie umfasst auch das Recht des Verpflichteten gegen die Bank auf Mitwirkung bei der Öffnung des Safes. Der Verwalter ist gegenüber der Bank zu all dem berechtigt, zu dem zuvor der Verpflichtete berechtigt war.