10.2.6 Bindungswirkung der gerichtlichen Entscheidung
Für die Frage, ob und welcher Anspruch gegen den Arbeitgeber vorliegt, ist die Entscheidung des Gerichts bindend und die Feststellung im Insolvenzverfahren der Entscheidung des Fonds ohne weitere Prüfung zugrundezulegen. Ob dieser arbeitsrechtliche Anspruch auch gesichert ist, hat hingegen die Verwaltungsbehörde zu entscheiden, hierbei aber wiederum zugrunde legen, ob nach den anspruchsberechtigten Feststellungen des Urteils und der anerkannten Anmeldung ein Anspruch vorliegt, der seiner Art nach (§ 1 Abs 2 IESG) zu den gesicherten Ansprüchen gehört. In der Beurteilung von Anspruchsbegrenzungen und Anspruchsausschlüssen bleibt der Fonds in allen Fragen, die im gerichtlichen Verfahren von vornherein nicht zu prüfen waren oder (mangels Einwendungen) nicht geprüft wurden, frei. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0064724.] Das muss auch dann gelten, wenn die Frage, ob ein Anspruch „gesichert“ ist, davon abhängt, ob aufgrund gesetzlicher Anordnung (ausnahmsweise) ein anderer als der Arbeitgeber zur Zahlung verpflichtet ist, gegen den Arbeitgeber also kein konkreter Anspruch vorliegt. • [Fußnote: OGH 29.5.1991, 9 ObS 11/91.]