5.6.23 Forderungen aus einer Höchstbetragshypothek
Der Erfolg des von einem Gläubiger im Meistbotsverteilungsverfahren erhobenen Rekurses kommt nur ihm zustatten, nicht aber Gläubigern, die die Anfechtung unterlassen haben. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0003444.] Ihnen gegenüber erwächst der Meistbotsverteilungsbeschluss in Rechtskraft. • [Fußnote: OGH 24.5.2019, 8 Ob 43/19k.] Die Zuweisung eines Betrages aus dem Meistbot an einen derartigen Gläubiger durch das Rekursgericht verletzt die insofern eingetretene Rechtskraft des erstgerichtlichen Beschlusses, es liegt ein Nichtigkeitsgrund vor.