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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.6.23 Forderungen aus einer Höchstbetragshypothek

Der Erfolg des von einem Gläubiger im Meistbotsverteilungsverfahren erhobenen Rekurses kommt nur ihm zustatten, nicht aber Gläubigern, die die Anfechtung unterlassen haben. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0003444.]  Ihnen gegenüber erwächst der Meistbotsverteilungsbeschluss in Rechtskraft. • [Fußnote: OGH 24.5.2019, 8 Ob 43/19k.]  Die Zuweisung eines Betrages aus dem Meistbot an einen derartigen Gläubiger durch das Rekursgericht verletzt die insofern eingetretene Rechtskraft des erstgerichtlichen Beschlusses, es liegt ein Nichtigkeitsgrund vor.

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