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Dokument-ID: 482787
9.2 Definitionen
Der Grundtatbestand ist in § 1 EKEG geregelt, wonach Kreditgewährung in der Krise Eigenkapitalersatz ist. Daraus ergibt sich folgender Umkehrschluss: Ein Kredit, der nicht in der Krise gewährt worden ist, ist nicht eigenkapitalersetzend, sohin ein vor der Krise gewährter Kredit oder ein „stehen gelassener“ Kredit.