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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

14.2.2 Zu § 39 Abs 1 Z 6 EO

Gem § 39 Abs 1 Z 6 EO kommt es zur Einstellung, wenn der Gläubiger das Exekutionsbegehren zurückgezogen, wenn er auf den Vollzug der bewilligten Exekutionen überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet, oder wenn er von der Fortsetzung des Exekutionsverfahrens Abstand genommen hat. Zieht der betreibende Gläubiger sein Exekutionsbegehren vor Bewilligung des Exekutionsantrags zurück, dann ist die Exekution nicht zu bewilligen.

Der betreibenden Partei als „Herr des Exekutionsverfahrens“ steht es auch frei, ein bereits eingeleitetes Exekutionsverfahren wieder abzubrechen. Nur bei der Zwangsversteigerung muss der Antrag iSd § 179 EO bis zum Beginn der Versteigerung gestellt werden.

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