5.2.2 Verspätete Forderungsanmeldung
Das Insolvenzgericht legt bereits im Insolvenzeröffnungsbeschluss die Frist für die Anmeldung der Insolvenzforderungen fest. Der Ablauf dieser Frist bedeutet aber nicht, dass eine nachträgliche Forderungsanmeldung nicht zulässig wäre. Wird die Forderung so spät angemeldet, dass für ihre Prüfung die Anberaumung einer nachträglichen Prüfungstagsatzung erforderlich ist, so hat der Gläubiger die Kosten dieser Tagsatzung mit EUR 50,– zuzüglich 20 % Umsatzsteuer, in Summe daher EUR 60,– zu bezahlen. Von dieser Zahlungsverpflichtung ist der Gläubiger nur dann befreit, wenn er bescheinigt, dass ihm eine frühere und rechtzeitige Anmeldung nicht möglich war. Der Gläubiger hat solche Umstände spätestens in der nachträglichen Prüfungstagsatzung zu behaupten und zu bescheinigen. Eine solche Bescheinigung wird dem Gläubiger beispielsweise dann gelingen, wenn der Masseverwalter erst nach der Prüfungstagsatzung von einem Vertrag zurücktritt und dem Gläubiger dadurch ein Schadenersatzanspruch entsteht, der eine Insolvenzforderung darstellt; weiters, wenn der Insolvenzverwalter nach der Prüfungstagsatzung mit einem Anfechtungsbegehren durchdringt.