3.4 Postsperre
Aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommt es zu einer Postsperre, dh Post des Schuldners erhält nur mehr der Insolvenzverwalter • [Fußnote: Zur fehlenden Postsperre im Sanierungsverfahren s Register 7, Kapitel 4.4.] , der auch berechtigt ist, diese zu öffnen. Der Insolvenzverwalter hat gerichtliche und sonstige amtliche Schriftstücke, die nicht die Insolvenzmasse betreffen, mit einem Vermerk über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu retournieren. Weiters hat der Insolvenzverwalter dem Schuldner Einsicht in die an ihn gerichtete Post zu gewähren; Schriftstücke, die nicht die Insolvenzmasse betreffen, hat der Insolvenzverwalter dem Schuldner auszuhändigen • [Fußnote: § 78 Abs 2 und 3 IO.] .