9.18.4 Protokolle
Bei einer Verhandlung ist immer ein Protokoll aufzunehmen. Gem § 59 Abs 3 EO hat das Protokoll die Namen der bei der Tagsatzung anwesenden Parteien und sonstigen Beteiligten, eine kurze Angabe über den Gang und Inhalt der Verhandlung, über die während der Tagsatzung gestellten, nicht vor Beschlussfassung wieder zurückgezogenen Anträge und über alle verkündeten Entscheidungen zu enthalten. Anders als im Zivilprozess ist die Benennung des Gerichts, der Parteien und ihrer Vertreter sowie die Bezeichnung des Streitgegenstandes nicht notwendig.