3.25 Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf eine Kaufoption
Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Optionsverpflichteten bewirkt nicht das Erlöschen einer noch nicht ausgeübten Kaufoption, wenn sie dem Optionsberechtigten noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingeräumt wurde und er das für sie versprochene Entgelt bereits entrichtet hat. In diesem Fall ist der Optionsvertrag nämlich beiderseits erfüllt, der Insolvenzverwalter ist also an die Vereinbarung gebunden. Er kann aber von dem bei Optionsausübung zustande gekommenen, beiderseits noch nicht erfüllten Vertrag zurücktreten.