1.9 Wegfall des Schuldnerinnenorgans und Unterbrechung des Eröffnungsverfahrens
Das Eröffnungsverfahren wird bei Wegfall des Organs der schuldnerischen Gesellschaft und fehlender Vertretung durch einen Bevollmächtigten unterbrochen. Wird es dennoch weitergeführt, ist es für nichtig zu erklären. Wurden dem Organ der Schuldnerin noch der Eröffnungsantrag und die Ladung zur Einvernehmungstagsatzung zugestellt, kann der nachträgliche Wegfall des gesetzlichen Vertreters nicht durch Zustellung mittels Aufnahme in die Ediktsdatei ersetzt werden. • [Fußnote: OGH 25.4.2025, 8 Ob 43/25v.] Der Unterbrechungsgrund des § 158 ZPO gilt im Wege des § 252 IO auch im Insolvenzverfahren, jedenfalls im Insolvenzeröffnungsverfahren, wenn bei Vorliegen eines Gläubigerantrags auf Insolvenzeröffnung der Antragsgegner betroffen ist.